Rechtsblog von Mag. Osai Amiri, Msc

Als Drittstaatsangehöriger in Österreich unselbstständig arbeiten

Wer sich als Drittstaatsangehöriger, d.h. als Angehöriger eines Staates, der weder Teil der Europäischen Union noch des Europäischen Wirtschaftsraums ist, länger als sechs Monate in Österreich aufhalten und arbeiten möchte, benötigt einen Aufenthaltstitel.

Die allgemeinen Voraussetzungen für das Erhalten eines Aufenthaltstitels sind.

  • Ein gesicherter Lebensunterhalt
  • Eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung
  • Eine Unterkunft
  • Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und/oder Sicherheit darstellen

Es gibt eine Vielzahl von österreichischen Aufenthaltstiteln für unselbstständige Arbeitnehmer, für die neben den allgemeinen Voraussetzungen je nach Aufenthaltstitel weitere Voraussetzungen erfüllt werden müssen.

Blaue Karte EU.

Die besonderen Voraussetzungen für die Blaue Karte EU sind:
 
  • Abschluss eines Hochschulstudiums mit dreijähriger Mindestdauer
  • Verbindliches Arbeitsplatzangebot für mindestens sechs Monate
  • Gewisses Bruttojahresgehalt
  • Keine Vormerkung einer gleichqualifizierten arbeitssuchenden Arbeitskraft beim österreichischen Arbeitsmarktservice

Nicht erforderlich für die Erteilung der Blauen Karte EU ist hingegen:
 
  • Der Nachweis über eine Unterkunft
  • Der Nachweis über den gesicherten Lebensunterhalt

Dieser Aufenthaltstitel ist für eine Dauer von 24 Monaten gültig.

Rot-Weiß-Rot – Karte für unselbstständige Schlüsselkräfte.

Als Drittstaatsangehöriger kann man in Österreich ebenso leben und arbeiten, sofern man eine unselbstständige Schlüsselkraft in einem Unternehmen darstellt und zusätzlich folgende Kriterien erfüllt:
 
  • Gewisses monatliches Mindestentgelt
  • Erreichen einer bestimmten Punkteanzahl in einem Punktesystem (zB für den Abschluss der allgemeinen Universitätsreife, für ein Alter von bis zu 30 Jahren; für Sprachkenntnisse auf einem gewissen Niveau etc.)
  • Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und/oder Sicherheit darstellen

Nicht erforderlich für die Erteilung der Rot-Weiß-Rot – Karte ist hingegen:
 
  • Ein Unterkunftsnachweis
  • Ein Nachweis über den gesicherten Lebensunterhalt

Der Aufenthaltstitel ist ebenso für eine Dauer von 24 Monaten gültig.

Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbstständiger Erwerbstätigkeit: besondere Führungskräfte.

Dieser Aufenthaltstitel kann von jenen Drittstaatsangehörigen beantragt werden, die als besondere Führungskräfte gelten, d.h. jene Personen,
 
  • die leitende Positionen in international tätigen Konzernen einnehmen oder international anerkannte Forscher sind,
  • die den Ausbau nachhaltiger Wirtschaftsbeziehungen oder die Sicherung qualifizierter Arbeitsplätze unterstützen,  
  • die eine gewisse monatliche Bruttoentlohnung erhalten.

Zusätzlich zu den oben angeführten allgemeinen Voraussetzungen muss ein Antragsteller für diesen Aufenthaltstitel auch einen Dienstvertrag für die geplante Tätigkeit vorlegen.

Inhaber dieses Aufenthaltstitels sind vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) grundsätzlich ausgenommen und sind daher auch auf keine arbeitsmarktbehördliche Genehmigung angewiesen, um der Beschäftigung nachzugehen.

Der Aufenthaltstitel ist für eine Dauer von 12 Monaten gültig.

Die Antragstellung aller oben genannten Aufenthaltstitel erfolgt persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde, d.h. der Botschaft oder dem Konsulat, des Wohnsitzstaates des Antragstellers oder durch den österreichischen Arbeitgeber bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Österreich.

Familienangehörige von Inhabern der soeben erläuterten Aufenthaltstitel können wiederum eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus für sich beantragen.