Rechtsblog von Mag. Osai Amiri, Msc

Rechtliche Expertise in Fremden- und Immobilienrecht - Mein Blog für rechtliche Belange

Willkommen auf meinem Blog, der sich hauptsächlich mit Fremdenrecht und Immobilienrecht beschäftigt. Insbesondere finden Sie hier Beiträge zu Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht, Staatsbürgerschaftsrecht, Asylrecht, Europarecht, Verwaltungsrecht und Verfassungsrecht. Mein Ziel ist es, Ihnen in diesen komplexen Rechtsbereichen durch fundierte Artikel wertvolle Einblicke und professionelle Beratung zu bieten.

Ich freue mich darauf, mein Wissen und meine Erfahrungen zu teilen und Ihnen Orientierung im Dickicht des Rechts zu bieten.

Bei Fragen oder für persönliche Beratung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich jederzeit unter +43 6764038923 oder office@anwalt-amiri.at. Mein Fokus liegt auf Fremden- und Immobilienrecht, aber ich stehe Ihnen auch in anderen rechtlichen Angelegenheiten beratend zur Seite.

Aktuelle Blogeinträge

Vielfältige Rechtsthemen mit Fokus auf Fremden- und Immobilienrecht

Diese Übersicht präsentiert eine Sammlung meiner Blogbeiträge, die sich vorrangig mit Fremden- und Immobilienrecht befassen. Darüber hinaus finden Sie hier auch Artikel zu weiteren Rechtsgebieten wie Verwaltungsrecht, Strafrecht und mehr. Tauchen Sie ein in die Welt des Rechts, um fundierte Einsichten und professionelle Analysen zu erhalten.
Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit
Ausnahmsweise ist es in Österreich möglich eine fremde Staatsbürgerschaft zu erwerben, ohne, dass die österreichische verloren geht. Die Beibehaltung muss hierfür entweder dem Kindeswohl dienen, im Interesse der Republik sein oder mit einem besonderen Grund im Privat- oder Familienleben zu tun haben. Darüber hinaus müssen noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein wie zB kein laufendes Strafverfahren.
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Familienangehörige eines Österreichers
Gewisse Familienmitglieder und Angehörige eines Österreichers können einen Aufenthaltstitel beantragen, unter anderem Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder. Hierfür müssen die allgemeinen Voraussetzungen für das Erhalten eines Aufenthaltstitels erfüllt sein, sowie ein Sprachnachweis erbracht werden. Je nachdem, ob man Familienmitglied oder Angehöriger ist, darf man in Österreich auch arbeiten.
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Niederlassungsbewilligung – Künstler
Künstler, die aus Drittstaaten kommen und eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Österreich ausüben möchten, können diesen Aufenthaltstitel beantragen. Die künstlerische Tätigkeit muss aus Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestehen. Zudem müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sein. Der Titel ist gültig für 12 Monate.
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Eigentumserwerb durch einen Drittstaatsangehörigen in Wien, Österreich
Drittstaatsangehörige in Österreich können, bei rechtmäßigem Aufenthalt, eine Wohnung oder ein Haus zum persönlichen Wohnbedarf erwerben. Der Prozess umfasst das Halten eines Aufenthaltstitels, einen Kaufvertrag, möglicherweise eine Genehmigung der Grundverkehrsbehörde und die Eintragung im Grundbuch. Die Regelungen variieren je nach Bundesland, mit Ausnahmen wie bei gemischtnationalen Ehen oder Angestellten internationaler Organisationen in Wien. Maximal ein Eigentum ist erlaubt.
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Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit
Drittstaatsangehörige, die in Österreich nicht arbeiten wollen, können eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ beantragen. Voraussetzungen sind gesicherter Lebensunterhalt, umfassende Krankenversicherung, Unterkunft und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung. Die Anzahl der Bewilligungen ist jährlich begrenzt und erfordert ein bestimmtes Einkommen. Der Titel ist für 12 Monate gültig, mit der Möglichkeit, nach fünf Jahren einen „Daueraufenthalt – EU“ zu beantragen.
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Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund besonderer Leistungen
Die österreichische Staatsbürgerschaft kann aufgrund besonderer Leistungen verliehen werden, selbst wenn die üblichen Anforderungen nicht erfüllt sind. Voraussetzung ist, dass die Leistung im besonderen Interesse Österreichs liegt, z.B. in Wissenschaft, Wirtschaft, Sport, Kunst oder Kultur. Diese Regelung erlaubt eine schnellere Einbürgerung, die sich unter bestimmten Umständen auf den Ehepartner und minderjährige Kinder erstrecken kann.
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Als Drittstaatsangehöriger in Österreich studieren – Aufenthaltsbewilligung – Student
Studierende aus Drittstaaten können mit einer „Aufenthaltsbewilligung – Student“ in Österreich studieren. Voraussetzung ist ein Studium an einer anerkannten Hochschule und eine umfassende Krankenversicherung. Die Bewilligung gilt für 12 Monate und erfordert Studienerfolg für die Verlängerung. Eine Beschäftigung ist neben dem Studium möglich, bedarf jedoch einer Genehmigung. Nach dem Studium kann zur „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gewechselt werden. Familienangehörige können eine „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“ beantragen.
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Als Drittstaatsangehöriger in Österreich selbstständig arbeiten
Drittstaatsangehörige in Österreich können die Rot-Weiß-Rot-Karte für selbstständige Erwerbstätige beantragen, wenn ihre Arbeit gesamtwirtschaftlich nützlich ist, etwa durch Investitionen oder Jobkreation. Auch Start-up-Gründer, die innovative Produkte anbieten und bestimmte Kriterien erfüllen, können diese Karte erhalten. Die Gültigkeit beider Titel beträgt 24 Monate.
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Als Drittstaatsangehöriger in Österreich unselbstständig arbeiten
Drittstaatsangehörige, die in Österreich arbeiten möchten, benötigen einen Aufenthaltstitel, der auf Kriterien wie gesichertem Lebensunterhalt und Krankenversicherung basiert. Spezielle Titel wie die Blaue Karte EU und die Rot-Weiß-Rot-Karte setzen zusätzliche Bedingungen voraus. Die Antragstellung erfolgt über österreichische Vertretungen oder den Arbeitgeber.
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Fremdenpass in Österreich: Ein wesentliches Reisedokument für Nicht-Staatsbürger
Der Fremdenpass in Österreich ermöglicht Nicht-Staatsbürgern das Reisen ins Ausland. Ausgestellt wird er an Staatenlose, ausländische Staatsangehörige ohne Heimatpass und an Personen im Republikinteresse. Weltweit gültig, außer im Heimatland, ist er bis zu fünf Jahre lang. Zuständig ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
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