Rechtsblog von Mag. Osai Amiri, Msc

Fremdenpass in Österreich: Ein wesentliches Reisedokument für Nicht-Staatsbürger

Der Fremdenpass ist ein Reisedokument, das in Österreich Nicht-Staatsbürgern unter gewissen Umständen ausgestellt wird, um dem Inhaber unter anderem die Möglichkeit zu geben außerhalb des österreichischen Bundesgebiets zu reisen.

Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses in Österreich.

Fremdenpässe können für folgende Personengruppen auf Antrag ausgestellt werden, sofern dies im Interesse der Republik liegt:
 
  • Staatenlose oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ohne gültiges Reisedokument
  • Ausländische Staatsangehörige mit unbefristetem Aufenthalt, die sich kein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates beschaffen können
  • Ausländische Staatsangehörige, die sich kein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates beschaffen können und einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ beantragen können
  • Ausländische Staatsangehörige, die nicht aus Österreich auswandern können, da sie die dafür nötigen Reisedokumente ihres Heimatstaates nicht beschaffen können
  • Ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, sofern dies aufgrund der von diesen erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse der Republik liegt

Definition und Beispiele für das 'Interesse der Republik' bei der Fremdenpass-Ausstellung.

Mit „im Interesse der Republik“ ist gemeint, dass das Ausstellen des Fremdenpasses ein positives Interesse, d.h. eine positive Folge für die Republik darstellt. Das österreichische Bundesverwaltungsgericht zählt als Beispiele für dieses Interesse Folgendes:
 
  • Interesse aufgrund eines wirtschaftlichen, sozialen, künstlerischen, kulturellen oder politischen Interesses
  • Interesse aufgrund von völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Verpflichtungen
  • Interesse aufgrund einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung

Konkret hat das Bundesverwaltungsgericht z.B. das Interesse der Republik in einem Fall bestätigt, in dem der Antragsteller durch die Unterstützung der Gemeinde darlegen konnte, dass er einen Reisepass braucht, um seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Kriterien und Gültigkeit des Fremdenpasses in Österreich.

Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die sich rechtmäßig in Österreich befinden oder Personen, denen der Status als subsidiär Schutzberechtigter verliehen wurde, müssen lediglich beweisen, dass sie sich kein gültiges Reisedokument in ihrem Heimatstaat beschaffen können.

Grundsätzlich ist der Fremdenpass in allen Staaten der Welt gültig, bis auf in jenem Staat, in dem der Fremde Staatsbürger ist, bzw. für Staatenlose in jenem Staat, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Der Fremdenpass kann maximal für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt werden.

Zuständig für das Ausstellen des Fremdenpasses ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).