Rechtsblog von Mag. Osai Amiri, Msc

Niederlassungsbewilligung ausgenommen Erwerbstätigkeit

Drittstaatsangehörige, d.h. Angehörige eines Staates, der weder Teil der Europäischen Union noch des Europäischen Wirtschaftsraums ist, denen es nicht darum geht in Österreich zu arbeiten, weil sie z.B. bereits pensioniert sind oder finanziell unabhängig, können den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ beantragen.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Hierfür müssen zum einen die allgemeinen Voraussetzungen für das Erhalten eines Aufenthaltstitels erfüllt sein, d.h.:
 
  • Ein gesicherter Lebensunterhalt
  • Eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung
  • Eine Unterkunft
  • Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und/oder Sicherheit darstellen

Quotenregelung und finanzielle Voraussetzungen für die Aufenthaltstitelbeantragung.

Besonders an diesem Aufenthaltstitel ist, dass die Anzahl der Erteilungen pro Jahr begrenzt ist, d.h. eine weitere Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass ein sogenannter Quotenplatz vorhanden ist. Letztendlich müssen die regelmäßigen monatlichen Einkünfte des Antragstellers gewissen Beträgen entsprechen: 
 
  • Alleinstehende: € 2.220,52
  • Ehepaare bzw. eingetragene Partner: € 3.503,12
  • Zusätzlich pro Kind: € 342,62 (Stand 2023)

     
Zu den regelmäßigen monatlichen Einkünften zählen beispielsweise Vermögenserträge, Renten, Unternehmensgewinne, Spareinlagen etc.

Antragsverfahren und Gültigkeit des Aufenthaltstitels für Langzeitniederlassung in Österreich.

Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde, d.h. der Botschaft oder dem Konsulat, des Wohnsitzstaates des Antragstellers. Unter gewissen Umständen kann auch ein Antrag im Inland gestellt werden.
 
Der Aufenthaltstitel ist für eine Dauer von 12 Monaten gültig.

Inhaber dieses Aufenthaltstitels können darüber hinaus den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ beantragen, wenn sie fünf Jahre durchgehend rechtmäßig in Österreich niedergelassen sind und Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllen, d.h., sich Sprachkenntnisse auf B1-Niveau und ein vertieftes Verständnis der grundlegenden Werte der österreichischen Rechts- und Gesellschaftsordnung angeeignet haben.