Rechtsblog von Mag. Osai Amiri, Msc

Niederlassungsbewilligung – Künstler

Drittstaatsangehörige, d.h. Angehörige eines Staates, der weder Teil der Europäischen Union noch des Europäischen Wirtschaftsraums ist, die länger als 6 Monate einer künstlerischen Beschäftigung in Österreich nachgehen wollen, können den Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ beantragen.

Künstler Definition.

Doch wer ist überhaupt ein Künstler? Grundsätzlich sind Künstler jene Personen, die eine künstlerische Tätigkeit in einem gewissen Kunstbereich selbst schöpferisch bzw. gestalterisch ausüben.

Die künstlerische Tätigkeit muss überwiegend aus Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestehen. Beispiele für künstlerische Tätigkeiten sind:
 
  • Das Schaffen von Literatur, darstellender Kunst, Musik, bildender Künste, Fotografie, Film, Videokunst
  • Die Veröffentlichung, Präsentation und Dokumentation von Werken
  • Die Erhaltung von Werkstücken und Dokumenten

Selbstständige und unselbstständige künstlerische Beschäftigungen.

Die künstlerische Erwerbstätigkeit kann sowohl selbstständig als auch unselbstständig ausgeübt werden.

Unselbstständige künstlerische Beschäftigungen sind jene künstlerischen Tätigkeiten, die einem Arbeitsverhältnis unterliegen. Beispiele für solche Berufe sind z.B. Regisseure, Bühnenbildner oder Restauratoren. Diese Art von Künstlern benötigt für die Antragstellung eine sogenannte Arbeitgebererklärung, d.h. eine schriftliche Erklärung ihres zukünftigen Arbeitgebers.

Selbstständige Künstler sind hingegen Personen, die keinem Arbeitsverhältnis unterliegen, sondern deren Unterhalt durch das Einkommen gedeckt ist, das sie aus ihrer selbstständigen künstlerischen Tätigkeit beziehen. Beispielsweise gehen Maler, Schriftsteller oder Musiker grundsätzlich einer solchen selbstständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit nach. In diesem Fall müssen von dem Antragsteller die Verträge mit den Auftraggebern in Österreich vorgelegt werden (z.B. Konzerthäuser, Galeristen, Eventveranstalter), um zu beweisen, dass man von der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit auch leben kann. Zusätzlich muss ein Nachweis über die künstlerische Ausbildung vorgewiesen werden oder die bisherigen künstlerischen Tätigkeiten beschrieben werden.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Neben diesen besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels muss der Antragsteller auch unbedingt die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, d.h.:
 
  • Ein gesicherter Lebensunterhalt
  • Eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung
  • Eine Unterkunft
  • Keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und/oder Sicherheit darstellen

Antragsverfahren und Gültigkeit des Aufenthaltstitels.

Die Antragstellung erfolgt grundsätzlich persönlich bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde, d.h. der Botschaft oder dem Konsulat, des Wohnsitzstaates des Antragstellers. Unter gewissen Umständen kann auch ein Antrag im Inland gestellt werden oder im Falle der unselbstständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit kann der Antrag auch durch den Arbeitgeber gestellt werden.

Der Aufenthaltstitel ist für eine Dauer von 12 Monaten gültig.