Rechtsblog von Mag. Osai Amiri, Msc

Eigentumserwerb durch einen Drittstaatsangehörigen in Wien, Österreich

Angehörige aus Drittstaaten können eine Liegenschaft, d.h. eine Wohnung oder ein Haus, erwerben, sofern sie zum Zeitpunkt des Erwerbs rechtmäßig in Österreich niedergelassen sind und die Liegenschaft auf die Deckung des persönlichen Wohnbedürfnisses abzielt. Als Drittstaatsangehörige zählt man jene Leute, die aus Staaten kommen, die weder Mitglied der Europäischen Union noch des Europäischen Wirtschaftsraums sind.

Vier Schritte zum Eigentumserwerb für Drittstaatsangehörige in Österreich.

Grundsätzlich erstreckt sich der Eigentumserwerb von Drittstaatsangehörigen über insgesamt vier Schritte:
  1. Innehabung eines Aufenthaltstitels
  2. Abschluss eines Kaufvertrages über eine Liegenschaft
  3. Einholung der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde
  4. Eintragung des Liegenschaftserwerbs in das Grundbuch
 
Es ist zu betonen, dass die genauen Regelungen für den Liegenschaftserwerb durch einen Drittstaatsangehörigen von Bundesland zu Bundesland variieren. In Wien ist das Einholen der Genehmigung unter bestimmten Umständen nicht erforderlich. Beispielsweise dann nicht, wenn der Liegenschaftserwerb durch ein Ehepaar durchgeführt wird und einer der beiden Personen österreichischer Staatsbürger ist.

Eine Befreiung der Genehmigungseinholungspflicht kann auch von gewissen Personen selbst beantragt werden, z.B. von Angestellten bestimmter internationaler Organisationen mit Sitz in Wien.

Als natürliche Person und Drittstaatsangehöriger darf man maximal eine Liegenschaft erwerben.