Rechtsblog von Mag. Osai Amiri, Msc

Familienangehörige eines Österreichers

Gewisse Familienangehörige eines österreichischen Staatsbürgers, die aus einem Drittstaat kommen und sich länger als 6 Monate in Österreich aufhalten wollen, benötigen einen Aufenthaltstitel.

Antragsfähige Personen.

Man unterscheidet bei den berechtigten Personen, die im Rahmen eines Familiennachzugs nach Österreich zuwandern dürfen, rechtlich zwischen Familienangehörigen und Angehörigen.

Familienangehörige, die zu der Antragstellung eines Aufenthaltstitels berechtigt sind, sind:
 
  • Ehegatten
  • Eingetragene Partner
  • Minderjährige ledige Kinder (einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder) 
 
Wichtig zu beachten hierbei ist, dass die Ehegatten und eingetragenen Partner zum Zeitpunkt der Antragstellung beide das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben müssen.

Als Angehörige gelten hingegen:
 
  • Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird
  • Lebenspartner, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird
  • Sonstige Angehörige des Zusammenführenden, die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben oder bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben
  • Sonstige Angehörige des Zusammenführenden, bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen
 
Als sonstige Angehörige gelten laut Rechtsprechung des VwGH jene Personen, mit denen der Zusammenführende durch ein familienrechtliches Band verbunden ist, d.h. lediglich freundschaftliche Beziehungen reichen nicht aus. Beispiele für solche Angehörige sind zB Großeltern, Tanten oder Onkel.

Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Zusammenführenden, d.h. dem österreichischen Staatsbürger, und den Drittstaatsangehörigen muss durch bestimmte Dokumente nachgewiesen werden.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels und Sprachnachweis.

Welche spezifischen Voraussetzungen müssen Drittstaatsangehörige überhaupt erfüllen, um einen Aufenthaltstitel bzw. eine Niederlassungsbewilligung als (Familien-)Angehöriger zu erhalten? Grundsätzlich müssen sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln erfüllen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass trotz Fehlens einer der allgemeinen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geboten ist.

Dies war beispielsweise bisher in der Judikatur der Fall, wenn Familienmitglieder, die sich bereits länger in Österreich rechtmäßig aufhielten oder österreichische Staatsbürger sind, ihre in Drittstaaten lebenden Familienangehörigen, insbesondere ihre minderjährigen Kinder, nachholen wollten. Dasselbe gilt auch für ihre in Drittstaaten lebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner.

Die Achtung des Kindeswohles ist ebenso von Artikel 8 EMRK gedeckt, d.h., dass in Fällen, in denen es Kindern nicht zugetraut werden kann, aus dem Gaststaat auszureisen, weil sie z.B. die Schule dort besuchen, trotz fehlender Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden muss. Auch in umgekehrten Fällen, in denen eine Nichterteilung eines Aufenthaltstitels an einen Drittstaatsangehörigen Elternteil das Kindeswohl aufgrund von Kontaktverlust gefährden würde, trifft dies zu.

Ebenso wurde eine Verpflichtung zum Erteilen eines Aufenthaltstitels in Situationen anerkannt, in denen ein Fremder zwar unrechtmäßig in das Gastland eingereist ist, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aber zur Aufrechterhaltung familiärer Beziehungen erforderlich ist, die inzwischen in diesem Land begründet wurden.

Neben den allgemeinen Voraussetzungen muss als (Familien-)Angehöriger ein Nachweis über Deutschkenntnisse auf mindestens A1 Niveau vorgewiesen werden, bevor der Antrag auf den Aufenthaltstitel überhaupt gestellt wird. Auch hier gibt es jedoch wieder einige Ausnahmen von der Pflicht. Der Sprachnachweis darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.

Rechte und Pflichten der Drittstaatsangehörigen nach Erteilung des Aufenthaltstitels.

Mit der Erteilung des Aufenthaltstitels erhalten Familienangehörige uneingeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, d.h. das Nachgehen einer Erwerbstätigkeit ohne die normalerweise benötigte Genehmigung des Arbeitsmarktservices wird ermöglicht. Sonstige Angehörige sind nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

Nach erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels sind Drittstaatsangehörige dazu verpflichtet Modul 1 der Integrationsvereinbarung innerhalb von zwei Jahren mit einigen Ausnahmen zu erfüllen. Darunter versteht man den Nachweis von Deutschkenntnissen auf A2 Niveau und Wissen über die grundlegenden Werte der österreichischen Rechts- und Gesellschaftsordnung.